M. Anlässlich der heutigen mit einem Augenschein verbundenen Hauptverhandlung halten die Parteien an ihren Begehren und Begründungen fest. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien wird, soweit erforderlich, im Rahmen der Erwägungen eingegangen. Das Enteignungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Die Beschwerdeführenden haben mit Eingaben vom 14., 17. bzw. 28. März 2014 Beschwerden gegen die definitiven Strassenbeitragsverfügungen erhoben. Das Enteignungsgericht ist gemäss § 96a Abs. 1 lit. a i.V.m. § 90 Abs. 1 des Gesetzes über die Enteignung vom 19. Juni 1950 (EntG, SGS 410) zuständig für Beschwerden gegen solche Strassenbeitragsverfügungen.