(E. 3.4) Bei der Beurteilung, ob ein Sondervorteil für ein Grundstück zu bejahen ist oder nicht, ist ein objektiver Massstab anzuwenden und ist nicht auf die subjektiven Bedürfnisse einer Grundeigentümerin bzw. eines Grundeigentümers abzustellen. Unerheblich ist, ob die oder der durch die Erschliessung betroffene Grundeigentümerin oder Grundeigentümer den Mehrwert durch Überbauung oder Verkauf des Grundstücks in Geld umsetzt. Massgeblich ist einzig, ob eine zonenmässige Überbauung öffentlich-rechtlich realisierbar ist. (E. 3.5) 650 14 10 650 14 12 / 650 14 14-17 Urteil vom 23. Oktober 2014