Da es oft schwierig oder gar unmöglich ist, den Wertzuwachs in jedem einzelnen Fall etwa durch eine Liegenschaftsschätzung zu bestimmen, darf auf schematische, der Durchschnittserfahrung entsprechende Massstäbe abgestellt werden. (E. 3.3) Sind Grundstücke bereits durch eine vorhandene Strasse erschlossen, bewirkt deren Ausbau nur dann eine Wertsteigerung, wenn sich die bestehende Erschliessungssituation der Grundstücke durch die vorgenommenen baulichen Massnahmen wesentlich verbessert. (E. 3.4)