Das Gemeinwesen ist allerdings nicht verpflichtet, ein zweiteiliges Verfahren durchzuführen. Es kann sich auf den Erlass einer einzigen bzw. definitiven Beitragsverfügung beschränken, mit der Folge, dass sämtliche Einwendungen gegen die Beitragspflicht erst im Beschwerdeverfahren gegen die definitive Beitragsverfügung vorgebracht werden können. (E. 1.4) Die Erhebung derartiger Strassenbeiträge bedarf einer Grundlage in einem formellen Gesetz, welches zumindest den Kreis der Abgabepflichtigen sowie Gegenstand und Bemessungsgrundlagen der Abgabe selber festlegen.