{"Signatur": "BL_EG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2014-10-23", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_EG_001_650-14-10_2014-10-23.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=eec015e1-44eb-4c8c-8e0d-702da9a26aa1&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050803", "Checksum": "fab1e71db9fd0a5dc9f0932ff1e35f86"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_EG_001_650-14-10_2014-10-23.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=db4afd5b-326e-47e7-85ba-64f931adee33", "Checksum": "46f032f570b7f965dd8161f9c713d172"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["650 14 10", "650 2014 10"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Enteignungsgericht 23.10.2014 650 14 10 (650 2014 10)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Enteignungsgericht 23.10.2014 650 14 10 (650 2014 10)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Enteignungsgericht 23.10.2014 650 14 10 (650 2014 10)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abteilung Enteignungsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Strassenbeitrag"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:09:44", "Checksum": "13c481ca35d50da525add7cdbec62b50", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Enteignungsgericht 23.10.2014 650 14 10 (650 2014 10)\nRegeste:\nStrassenbeitrag\n\nvon maximal 8,80 m. Wird das Kreuzen von Fahrzeugen durch bauliche Vorkehren erleichtert oder überhaupt erst ermöglicht, kann darin gemäss Rechtsprechung ein Sondervorteil zu erblicken sein (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_775/2013 vom 2. April 2014\nE. 3.3; Urteil des Enteignungsgerichts vom 19. Dezember 2013 [650 12 167] E. 6.3). Das\nGericht konnte sich anhand der Fotodokumentation und des Augenscheins davon überzeugen lassen, dass sich aufgrund der Verbreiterung der Kurve und der Strasseneinmündung die von der Beschwerdegegnerin genannten Probleme effektiv verringert haben und\nsich die Verkehrssicherheit auf dem X.____weg wesentlich verbessert hat. Insbesondere\ndie Parzellen Nrn. 117, 118, 151, 153 und 154, welche im Eigentum der beschwerdeführenden Parteien stehen, erfahren somit aufgrund der Kurvenverbreiterung und der Strasseneinmündungsverbreiterung einen wirtschaftlichen Sondervorteil.\n\n3.10 Die Beschwerdegegnerin bringt vor, dass auch die weiteren Strassenverbreiterungen als Erschliessungsverbesserung zu betrachten seien. Der X.____weg ist seit Umsetzung des Strassenbauprojekts auf der ganzen Länge mehrheitlich 3,50 m breit. Punktuell\nwurde die Strasse auf der Höhe der Parzelle Nr. 159 auf 3,15 m verengt. Der Y.____weg\nist nunmehr durchgehend 4,00 m breit. Den Anstössern einer Strasse erwächst ein Vorteil, wenn eine verhältnismässig schmale Strasse erheblich verbreitert und modern ausgebaut wird (vgl. BGE 98 Ia 169 E. 3). Gemäss Rechtsprechung gilt für eine Zufahrtsstrasse eine Breite von 4 Metern als unterstes Mass (vgl. Urteil des Enteignungsgerichts\nvom 19. Dezember 2013 [650 12 167] E. 6.3; Entscheid der Schätzungskommission des\nKantons Aargau vom 27. März 2001, in: AGVE 2001 E. 5.3.2.1). Da der X.____ und\nY.____weg Zufahrtsstrassen darstellen (vgl. Strassennetzplan vom 17. November 1998),\nlediglich auf eine Breite von 3,50 m bzw. 4,00 m vereinheitlicht wurden, teilweise die Seitenfreiheit aufgrund von Gebäuden beim X.____weg nicht gewährleistet ist und nach wie\nvor punktuelle Strassenverengungen von 3,15 m beim X.____weg vorliegen, ist das Kreuzen von zwei Personenfahrzeugen gemäss VSS Norm SN 640 201 auch nach Umsetzung\ndes Bauprojekts nicht auf der gesamten Fahrbahn möglich. Ein Vorteil liegt somit aufgrund der geringen Strassenverbreiterung nicht vor.\n\n3.11 Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass die baulichen Massnahmen –\nnamentlich betreffend Kofferung, Belag, Entwässerung, Randabschlüsse, Strassenbeleuchtung, Kurven- und Strasseneinmündungsverbreiterung – die Erschliessung der be-\n- 14 -\n\ntroffenen Grundstücke in beitragsrelevanter Weise zu verbessern vermögen und einen\nwesentlichen Anteil am Gesamtbauprojekt ausmachen. Die Anforderungen an die Begründung eines Sondervorteils im Sinne von § 90 Abs. 1 EntG, der die Auferlegung eines\nVorteilsbeitrags rechtfertigt, sind somit vorliegend gegeben, und die Beschwerden sind\nabzuweisen.\n\n4.\n\n4.1 Für das Verfahren vor dem Enteignungsgericht gelten nach § 96a Abs. 3 EntG\nsinngemäss die Bestimmungen des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung vom 16. Dezember 1993 (VPO, SGS 271). Nach § 20 Abs. 3 VPO sind\ndie ordentlichen Kosten in der Regel der unterliegenden Partei aufzuerlegen. Die Beschwerdeführenden sind mit ihren Beschwerden nicht durchgedrungen. Der gerichtsübliche Tarif bei Verhandlungen mit Augenschein, die durch die Kammer zu beurteilen sind,\nbeträgt Fr. 1'600.00. Gemäss § 20 Abs. 6 VPO haben die Beschwerdeführenden die\nihnen gemeinsam auferlegten Verfahrenskosten zu gleichen Teilen und in solidarischer\nHaftung zu tragen.\n\n4.2 Weiter sieht § 21 Abs. 1 VPO vor, dass der ganz oder teilweise obsiegenden Partei für den Beizug eines Anwalts bzw. einer Anwältin eine angemessene Parteientschädigung zulasten der Gegenpartei zugesprochen werden kann. Gemäss § 21 Abs. 2 VPO\nsteht den Gemeinden und anderen Trägern öffentlicher Aufgaben jedoch bloss dann eine\nParteientschädigung zu, sofern der Beizug eines Anwaltes bzw. einer Anwältin gerechtfertigt war. Gemäss Rechtsprechung ist dies vor allem dann der Fall, wenn für eine angemessene Prozessvertretung rechtliches Spezialwissen gefordert ist, das über die bei der\nRechtsanwendungstätigkeit erforderlichen Kenntnisse hinausgeht und über welches auch\ngemeindeeigene Rechtsdienste normalerweise nicht verfügen (VGE vom 21. April 1999,\nin: BLVGE 1998/1999 [Nr. 15.3]; Urteil des Enteignungsgerichts vom 30. August 2012\n[650 12 2] E. 8.2; vgl. auch: MANFRED BAYERDÖRFER, Verwaltungsprozessrecht, in: BIAG-\nGINI/ACHERMANN/MATHIS/OTT [Hrsg.], Staats- und Verwaltungsrecht des Kantons Basel-\n\nLandschaft, Liestal 2005, S. 95). Die im Zusammenhang mit dem vorliegenden Verfahren\nzu beurteilenden Rechtsfragen sind nicht derart komplex, dass eine externe juristische\nUnterstützung hätte beigezogen werden müssen. Der Beschwerdegegnerin ist in Anwen-\n- 15 -\n\ndung von § 21 Abs. 2 VPO keine Parteientschädigung zuzusprechen. Die ausserordentlichen Kosten sind folglich wettzuschlagen.\n- 16 -\n\nDemgemäss wird erkannt:\n\n1.\nDie Beschwerden werden abgewiesen.\n\n2.\nDie Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1‘600.00 werden den Beschwerdeführenden zu\ngleichen Teilen auferlegt, unter solidarischer Haftung eines jeden für den ganzen Betrag.\n\n3.\nDie ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.\n\n4.\nDieses Urteil wird den Beschwerdeführenden 1 (1), dem Beschwerdeführer 2 (1) sowie\ndem Vertreter der Beschwerdegegnerin (2) schriftlich mitgeteilt.\n\nLiestal, 21. November 2014\n\nIm Namen der Abteilung Enteignungsgericht\ndes Steuer- und Enteignungsgerichts Basel-Landschaft\n\n"}