{"Signatur": "BL_EG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2014-10-23", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_EG_001_650-14-10_2014-10-23.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=eec015e1-44eb-4c8c-8e0d-702da9a26aa1&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050803", "Checksum": "fab1e71db9fd0a5dc9f0932ff1e35f86"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_EG_001_650-14-10_2014-10-23.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=db4afd5b-326e-47e7-85ba-64f931adee33", "Checksum": "46f032f570b7f965dd8161f9c713d172"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["650 14 10", "650 2014 10"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Enteignungsgericht 23.10.2014 650 14 10 (650 2014 10)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Enteignungsgericht 23.10.2014 650 14 10 (650 2014 10)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Enteignungsgericht 23.10.2014 650 14 10 (650 2014 10)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abteilung Enteignungsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Strassenbeitrag"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:09:44", "Checksum": "13c481ca35d50da525add7cdbec62b50", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Enteignungsgericht 23.10.2014 650 14 10 (650 2014 10)\nRegeste:\nStrassenbeitrag\n\n(vgl. Urteil des KGE VV vom 8. Mai 2013 [810 12 288] E. 6.4, vom 2. November 2011\n[810 10 409] E. 3.3.4). Das Bundesgericht ging auch beim Ersatz eines mangelhaften Belags – im Zusammenhang mit weiteren Massnahmen – davon aus, dass eine Erschliessungsverbesserung bejaht werden könne (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_775/2013\nvom 2. April 2014 E. 3.3). Gemäss technischem Bericht und Fotodokumentation wies die\nStrassenoberfläche starke Beschädigungen auf, welche auf eine ungenügende Fundation\nschliessen lassen. Anhand der Fotodokumentation und der Analyse durch die Fachrichter\nkann festgestellt werden, dass sich unter der dünnen Teerschicht lediglich teilweise Mergel und danach Humus befunden haben. Aufgrund der neuen Kofferung und des verkehrssicheren Belags ist somit von einer Erschliessungsverbesserung für die Liegenschaften der Beschwerdeführenden auszugehen.\n\n3.7 Die Beschwerdegegnerin ist der Ansicht, die Entwässerung des X.____- und\nY.____wegs sei bisher lediglich über die Schulter erfolgt, weshalb das neue Entwässerungssystem wesentliche Erschliessungsvorteile biete. Der Einbau einer korrekten Entwässerung führt regelmässig zur Entstehung neuer oder vermehrter Erschliessungsvorteile, indem sich die Strasse namentlich bei schlechtem Wetter besser befahren lässt (vgl.\nUrteil des Bundesgerichts 2C_775/2013 vom 2. April 2014 E. 3.3; Urteil des KGE VV vom\n8. Mai 2013 [810 12 287] E. 7.5; Urteil des Enteignungsgerichts vom 19. Dezember 2013\n[650 12 167] E. 6.2, vom 30. Mai 2013 [650 12 44] E. 5.2, vom 8. März 2012 [650 11 470]\nE. 5.7; Entscheid der Schätzungskommission des Kantons Aargau vom 27. März 2001, in:\nAGVE 2001 S. 454 ff., E. 5.3.2.3). Die Anzahl Entwässerungsschächte wurde auf dem\nX.____weg von 2 auf 4 erhöht und die Abstände zwischen den Schächten entspricht\nnunmehr den geltenden VSS-Normen (vgl. VSS SN 640 356 Ziff. 10). Auf dem\nY.____weg befanden sich vor Umsetzung des Bauprojekts keine und nach Umsetzung\ndes Bauprojekts 2 Entwässerungsschächte. Es kann festgestellt werden, dass das Wasser aufgrund der doppelten Anzahl Entwässerungsschächte auf dem X.____weg und aufgrund der komplett neuen Entwässerungsschächte auf dem Y.____weg geordneter als\nfrüher abfliesst und deshalb die Verkehrssicherheit erhöht wurde. Zusätzlich konnte sich\ndas Gericht davon überzeugen lassen, dass aufgrund der neu erstellten Randabschlüsse\ndas Entwässerungssystem ebenfalls verbessert wurde. Während vor Umsetzung des\nBauprojekts keine Randabschlüsse vorhanden waren (vgl. technischer Bericht vom\n24. Oktober 2011, S. 3), wurde dieser Mangel mit dem Bauprojekt behoben. Eine Er-\n- 12 -\n\nschliessungsverbesserung kann folglich aufgrund der Entwässerungsschächte und der\nbaulichen Ergänzung von Randabschlüssen bejaht werden.\n\n3.8 Gemäss Ausführungen der Beschwerdegegnerin liege aufgrund der neuen Beleuchtung eine Erschliessungsverbesserung vor. Es seien die vier alten Quecksilberdampflampen durch sechs neue LED-Kandelaber an neu definierten Standorten erstellt\nworden. Neu sei die Strasse optimal ausgeleuchtet, wobei die Streuung des Lichts der\nneuen LED-Lampen sogar regulierbar sei und gezielt den Bedürfnissen angepasst werden könne. Ein Vorteil aufgrund einer neuen Strassenbeleuchtung wird dann bejaht, wenn\ndie Abstände der Kandelaber verkürzt werden, sich die Anzahl der Kandelaber mindestens verdoppelt oder die Kandelaber leistungsfähiger werden (statt vieler: Urteil des Enteignungsgerichts vom 19. Dezember 2013 [650 12 167] E. 6.4). Der Sondervorteil besteht\ndarin, dass die bessere Beleuchtung abschreckend gegen potentielle Einbrecher wirkt,\nwomit ein Grundstück auf dem Wohnungsmarkt attraktiver wird (vgl. BGE 131 I 313\nE. 3.4; Urteil des Enteignungsgerichts vom 19. Dezember 2013 [650 12 167] E. 6.4, vom\n30. Mai 2013 [650 12 44] E. 5.5). Der Plan der G.____ AG vom 4. Juni 2012 und der Augenschein bestätigen die Ausführungen der Beschwerdegegnerin. Da sich mit Umsetzung\ndes Strassenbauprojekts die Anzahl der Kandelaber erhöht hat, die Strasse und Einfahrten besser beleuchtet und die Kandelaber leistungsfähiger werden, wird eine Erschliessungsverbesserung bejaht.\n\n3.9 Die Verbreiterung des X.____wegs in der Kurve auf der Höhe der Parzellen\nNrn. 117, 118, 151, 153 und die Verbreiterung des X.____wegs bei der Einmündung zur\nZ.____strasse könnten für die Parzellen der beschwerdeführenden Parteien eine Wertsteigerung darstellen. Die Beschwerdegegnerin bringt vor, dass sich vor Umsetzung des\nBauprojekts in der engen Kurve auf der Höhe der Parzellen Nrn. 117, 118, 151 und 153\nProbleme ergeben hätten. Namentlich sei die Einmündung zur Z.____strasse nur schwer\npassierbar gewesen, hätten zwei Fahrzeuge bei der Einmündung zur Z.____strasse und\nin der Kurve nicht kreuzen können und hätten die Grossfahrzeuge Schäden erlitten bzw.\nan den angrenzenden Fassaden und Gärten verursacht. Die Kurve zwischen den erwähnten Parzellen war vor Umsetzung des Bauprojekts ca. 3,60 m breit und bei der Einmündung zur Z.____strasse war der X.____weg ca. 4,40 m breit. Die Kurve ist nunmehr\n4,17 m bis 5,10 m breit und der X.____weg verfügt bei der Einmündung über eine Breite\n- 13 -\n\n"}