{"Signatur": "BL_EG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2014-10-23", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_EG_001_650-14-10_2014-10-23.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=eec015e1-44eb-4c8c-8e0d-702da9a26aa1&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050803", "Checksum": "fab1e71db9fd0a5dc9f0932ff1e35f86"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_EG_001_650-14-10_2014-10-23.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=db4afd5b-326e-47e7-85ba-64f931adee33", "Checksum": "46f032f570b7f965dd8161f9c713d172"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["650 14 10", "650 2014 10"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Enteignungsgericht 23.10.2014 650 14 10 (650 2014 10)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Enteignungsgericht 23.10.2014 650 14 10 (650 2014 10)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Enteignungsgericht 23.10.2014 650 14 10 (650 2014 10)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abteilung Enteignungsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Strassenbeitrag"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:09:44", "Checksum": "13c481ca35d50da525add7cdbec62b50", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Enteignungsgericht 23.10.2014 650 14 10 (650 2014 10)\nRegeste:\nStrassenbeitrag\n\n2. November 2011 [810 10 409] E. 3.2; Urteil des Enteignungsgerichts vom 19. Dezember\n2013 [650 12 167] E. 5.3). Das heisst, dass Beiträge an die Kosten einer öffentlichen Erschliessungseinrichtung jenen Personen auferlegt werden, deren Grundstücke durch die\nErrichtung im Wert zunehmen, so dass ein gewisser Ausgleich in Form eines Kostenbeitrags als gerechtfertigt erscheint (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2P.278/2001 vom\n7. Februar 2002 E. 2.2; Urteil des KGE VV vom 2. November 2011 [810 10 409] E. 2.1;\nULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht,\n6. Auflage, Zürich 2010, Rz. 2647). Da es oft schwierig oder gar unmöglich ist, den Wertzuwachs in jedem einzelnen Fall etwa durch eine Liegenschaftsschätzung zu bestimmen,\ndarf auf schematische, der Durchschnittserfahrung entsprechende Massstäbe abgestellt\nwerden (BGE 110 Ia 205 E. 4c; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 2655). Im Kanton\nBasel-Landschaft wird davon ausgegangen, dass mit dem Vorhandensein bestimmter\nbaulicher Massnahmen nach allgemein gültigen Erfahrungswerten eine Wertsteigerung\nvon entsprechendem Ausmass bei bestimmten Liegenschaften einhergeht (vgl. etwa\nHERMANN BUCHER, Die Vorteile der Grundeigentümer an die Kosten öffentlicher Strassen,\nKanalisationen und Wasserversorgungsanlagen nach Basellandschaftlichem Recht, Basel 1969, S. 40).\n\n3.4 Es werden diejenigen baulichen Massnahmen als sondervorteilserbringend qualifiziert, welche es ermöglichen, dass ein Grundstück rascher, bequemer oder sicherer erreicht werden kann, und welche die bauliche Nutzungsmöglichkeit des Grundstücks verbessern (vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 2C_775/2013 vom 2. April 2014\nE. 3.3). Sind Grundstücke bereits durch eine vorhandene Strasse erschlossen, bewirkt\nderen Ausbau nur dann eine Wertsteigerung, wenn sich die bestehende Erschliessungssituation der Grundstücke durch die vorgenommenen baulichen Massnahmen wesentlich\nverbessert (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2P.278/2001 vom 7. Februar 2002 E. 2.2; Urteil\ndes Enteignungsgerichts vom 30. Mai 2013 [650 12 44] E. 4.5, vom 17. November 2011\n[650 10 16] E. 4.8; BERNHARD STAEHELIN, Erschliessungsbeiträge, Basel 1979, S. 137;\nPETER J. BLUMER, Abgaben für Erschliessungsanlagen nach dem Thurgauer Baugesetz,\nZürich 1989, S. 33, 68 f.).\n\n3.5 Vorab gilt es zu klären, ob die Parzellen Nrn. 117 und 118 überhaupt eine beitragsauslösende Wertsteigerung aufgrund des Strassenbauprojekts erfahren können, da\n- 10 -\n\ndie erwähnten Parzellen lediglich als Garten genutzt werden und baulich nicht wie andere\nbzw. grössere Parzellen in der Kernzone K2 bebaut werden können. Die Parzellen\nNrn. 117 und 118 werden als Garten genutzt, befinden sich in der Kernzone K2 (vgl. Zonenplan, Stand vom März 2012), verfügten vor Umsetzung des Bauprojekts über 43 m2\nbzw. 34 m2 und verfügen seit Umsetzung des Bauprojekts über 36 m2 bzw. 26 m2. Aufgrund der Dimensionierung der Parzellen und der Anordnung der Baulinien können die\nParzellen für sich alleine baulich nicht wie andere bzw. grössere Parzellen genutzt werden. Bei der Beurteilung, ob ein Sondervorteil für ein Grundstück zu bejahen ist oder\nnicht, ist ein objektiver Massstab anzuwenden und ist nicht auf die subjektiven Bedürfnisse einer Grundeigentümerin bzw. eines Grundeigentümers abzustellen (vgl. Urteil des\nBundesgerichts 1C_481/2012 vom 21. Dezember 2012 E. 2.1, BGE 118 Ib 54 E. 2b\nS. 57). Unerheblich ist, ob die oder der durch die Erschliessung betroffene Grundeigentümerin oder Grundeigentümer den Mehrwert durch Überbauung oder Verkauf des\nGrundstücks in Geld umsetzt. Massgeblich ist einzig, ob eine zonenmässige Überbauung\nöffentlich-rechtlich realisierbar ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_481/2012 vom\n21. Dezember 2012 E. 2.1, 2P.278/2001 vom 7. Februar 2002 E. 3.2.1, BGE 118 Ib 54\nE. 2b). Für die Beurteilung des Sondervorteils ist demnach nicht die effektive Nutzung,\nsondern die mögliche Nutzung der Parzellen Nrn. 117 und 118 massgebend. Entsprechend ist nicht die Gartennutzung, sondern die Überbauungsmöglichkeit der Parzellen\nNrn. 117 und 118 in der Kernzone K2 massgebend. Die Parzellen Nrn. 117 und 118 weisen trotz geringer Flächen und der darüber laufenden Baulinie einen wirtschaftlichen Wert\nauf, da durch die Zusammenlegung einzelner oder mehrerer an die Parzellen Nrn. 117\nund 118 angrenzenden Parzellen eine bauliche Nutzung der Parzellen der Beschwerdeführenden möglich wäre. Bei Anwendung eines objektiven Massstabes bei der Beurteilung, ob ein Sondervorteil für ein Grundstück zu bejahen ist oder nicht, können die Parzellen Nrn. 117 und 118 somit durch das Strassenbauprojekt beitragsauslösende Wertsteigerungen erfahren.\n\n3.6 Sowohl der technische Bericht vom 24. Oktober 2011 als auch die Beschwerdegegnerin gehen davon aus, dass der X.____weg vor Umsetzung des Bauprojekts einen\nüberteerten Feldweg darstellte. Wird eine ungenügende Kofferung durch eine neue, den\nNormen entsprechenden Kofferung ersetzt, kann eine Strasse insbesondere bei schlechtem Wetter sicherer befahrbar sein, was zur Erschliessungsverbesserung beitragen kann\n- 11 -\n\n"}