{"Signatur": "BL_EG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2014-10-23", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_EG_001_650-14-10_2014-10-23.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=eec015e1-44eb-4c8c-8e0d-702da9a26aa1&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050803", "Checksum": "fab1e71db9fd0a5dc9f0932ff1e35f86"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_EG_001_650-14-10_2014-10-23.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=db4afd5b-326e-47e7-85ba-64f931adee33", "Checksum": "46f032f570b7f965dd8161f9c713d172"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["650 14 10", "650 2014 10"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Enteignungsgericht 23.10.2014 650 14 10 (650 2014 10)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Enteignungsgericht 23.10.2014 650 14 10 (650 2014 10)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Enteignungsgericht 23.10.2014 650 14 10 (650 2014 10)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abteilung Enteignungsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Strassenbeitrag"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:09:44", "Checksum": "13c481ca35d50da525add7cdbec62b50", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Enteignungsgericht 23.10.2014 650 14 10 (650 2014 10)\nRegeste:\nStrassenbeitrag\n\n1.4 Die Beschwerden richten sich gegen die definitiven Strassenbeitragsverfügungen,\nwelche nach Abschluss des Bauprojekts und dem Vorliegen der Schlussabrechnung erlassen wurden. Das kantonale Enteignungsgesetz sieht in § 96 Abs. 2 vor, dass die Beitragspflicht im Rahmen der Planauflage eröffnet und innert der Einsprachefrist des Planauflageverfahrens beim Enteignungsgericht angefochten werden kann. Ebenso ist die Anfechtung gegen die Rechnungsstellung innert zehn Tagen nach Erhalt wiederum beim\nEnteignungsgericht möglich. Mit dieser im Enteignungsgesetz geregelten Zweiteilung des\nVerfahrens wird Folgendes bezweckt: In einem ersten Schritt, d.h. im Rahmen der provi-\n-7-\n\nsorischen Beitragsverfügung, sind die mit der Beitragspflicht zusammenhängenden\nGrundsatzfragen (Umfang des Beitragsperimeters, Gewichtung der Vorteile etc.) zu klären\n(vgl. Urteil des Enteignungsgerichts vom 30. Mai 2013 [650 12 44] E. 3.2, vom 8. März\n2012 [650 11 470] E. 3.2, vom 24. Januar 2005 [650 03 55] E. 5.2). Die Bekanntgabe der\nmutmasslichen Kosten in einer provisorischen Verfügung ermöglicht es den Betroffenen,\nsich rechtzeitig, nämlich vor der Ausführung des Strassenbaus, darüber schlüssig zu werden, ob sie gegen die Art der Bildung der Interessenzone oder gegen ihre persönliche\nBeitragspflicht ein Rechtsmittel erheben wollen (vgl. BGE 102 Ia 46 E. 2). In einem zweiten Schritt, d.h. im Rahmen der definitiven Beitragsverfügung, erfolgt sodann die detaillierte Berechnung der Beiträge (vgl. Urteil des Enteignungsgerichts vom 30. Mai 2013\n[650 12 44] E. 3.2, vom 8. März 2012 [650 11 470] E. 3.2, vom 24. Januar 2005\n[650 03 55] E. 5.2). Das Gemeinwesen ist allerdings nicht verpflichtet, ein zweiteiliges\nVerfahren durchzuführen. Es kann sich auf den Erlass einer einzigen bzw. definitiven Beitragsverfügung beschränken, mit der Folge, dass sämtliche Einwendungen gegen die Beitragspflicht erst im Beschwerdeverfahren gegen die definitive Beitragsverfügung vorgebracht werden können (vgl. Urteil des Enteignungsgerichts vom 30. Mai 2013 [650 12 44]\nE. 3.2, vom 8. März 2012 [650 11 470] E. 3.2, vom 24. Januar 2005 [650 03 55] E. 5.2).\nDie Beschwerdegegnerin hat vorliegend auf die Durchführung eines zweistufigen Verfahrens verzichtet, weshalb die Beschwerdeführenden im vorliegenden Verfahren sämtliche\nEinwendungen gegen die Beitragspflicht vorbringen dürfen. Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen vorliegen, wird auf die Beschwerden eingetreten.\n\n2.\n\nDen Einwohnergemeinden kommt die Kompetenz zu, Beiträge an die Erstellungskosten\nvon den von der Erschliessung betroffenen und profitierenden Parzellen bzw. von deren\nGrundeigentümerinnen und Grundeigentümern oder dinglich Berechtigten zu erheben\n(vgl. § 90 Abs. 1 EntG; § 36 des Raumplanungs- und Baugesetzes vom 8. Januar 1998\n[SGS 400]). Die Einwohnergemeinde hat von dieser Kompetenz Gebrauch gemacht und\ndie Finanzierung der kommunalen Verkehrsanlagen in Form von Strassenbeiträgen im\nStrassenreglement der Einwohnergemeinde D.____ vom 28. Juli 1972 (SR) geregelt. Die\nErhebung derartiger Strassenbeiträge bedarf einer Grundlage in einem formellen Gesetz,\nwelches zumindest den Kreis der Abgabepflichtigen sowie Gegenstand und Bemes-\n-8-\n\nsungsgrundlagen der Abgabe selber festlegen (vgl. § 90 Abs. 3 EntG; BGE 123 I 248\nE. 2; MAX IMBODEN/RENÉ RHINOW , Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Basel/Stuttgart 1976, Nr. 113, B/II). Im erwähnten Strassenreglement sind der Kreis der Abgabepflichtigen und der Gegenstand der Abgabe umschrieben; ebenso ist die Bemessung\ndes Beitrags in den Grundzügen geregelt (vgl. Ziff. 5.2.1 ff. SR). Dem Erfordernis der\nformellgesetzlichen Grundlage für die strittigen Beitragserhebungen ist somit Genüge getan.\n\n3.\n\n3.1 Die Beschwerdeführenden beantragen die Aufhebung der erhobenen Strassenbeiträge, da ihren Parzellen Nrn. 117, 118, 151, 153 und 159 aus dem Strassenbauprojekt\nX.____weg/Y.____weg keine Sondervorteile entstanden seien. Die Beschwerdegegnerin\nist hingegen der Ansicht, dass der X.____- und Y.____weg durch das Strassenbauprojekt\neine Korrektion erfahren würde, weshalb rechtmässig Strassenanwänderbeiträge erhoben\nworden seien.\n\n3.2 Ziff. 5.2.1 Abs. 2 SR unterteilt den beitragspflichtigen Strassenbau in die Kategorien: Neuanlagen und Korrektionen. Vorliegend bezeichnet die Beschwerdegegnerin das\nStrassenbauprojekt X.____weg/Y.____weg als Korrektion. Gemäss Ziff. 5.2.4 SR übernehmen die Gemeinde und die Anstösser/Hinterlieger die Baukosten und die Kosten für\ndie Entwässerung, die Beleuchtung und Grenzmutationen zu je 50 %. Gemäss Ziff. 5.2.4\nSR liegt eine Korrektion vor, wenn eine bestehende Verkehrsfläche mit einem wasserabweisenden oder mit einem Kiesbelag versehen wird, wenn bestehende Verkehrsflächen\nmit einer vermarkten Breite von 3,00 m oder mehr zu Wohn- oder Sammelstrassen ausgebaut werden, wenn es sich um eine Änderung in der Linienführung handelt, wenn eine\nEntwässerung oder eine Beleuchtung eingebaut werden und wenn ein neuer Unterbau mit\nGrobbelag eingebracht wird.\n\n3.3 Es gilt zu beachten, dass unabhängig von der im Strassenreglement getroffenen\nDefinition der Korrektion eine Beitragspflicht nur besteht, wenn ein individueller, dem einzelnen Pflichtigen zurechenbarer, konkreter Sondervorteil entsteht (vgl. § 90 Abs. 1 EntG;\nUrteil des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, [KGE VV] vom\n-9-\n\n"}