{"Signatur": "BL_EG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2014-10-23", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_EG_001_650-14-10_2014-10-23.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=eec015e1-44eb-4c8c-8e0d-702da9a26aa1&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050803", "Checksum": "fab1e71db9fd0a5dc9f0932ff1e35f86"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_EG_001_650-14-10_2014-10-23.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=db4afd5b-326e-47e7-85ba-64f931adee33", "Checksum": "46f032f570b7f965dd8161f9c713d172"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["650 14 10", "650 2014 10"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Enteignungsgericht 23.10.2014 650 14 10 (650 2014 10)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Enteignungsgericht 23.10.2014 650 14 10 (650 2014 10)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Enteignungsgericht 23.10.2014 650 14 10 (650 2014 10)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abteilung Enteignungsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Strassenbeitrag"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:09:44", "Checksum": "13c481ca35d50da525add7cdbec62b50", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Enteignungsgericht 23.10.2014 650 14 10 (650 2014 10)\nRegeste:\nStrassenbeitrag\n\nF.\nNach Vorliegen der Schlussabrechnung des Bauprojekts X.____weg/Y.____weg verfügte\ndie Einwohnergemeinde D.____ am 4. März 2014 gegenüber den Anwohnern und Hinterliegern des X.____- und Y.____wegs Strassenbeiträge. Ein Strassenbeitrag von Fr. 46.55\nwurde gegenüber A.____ und B.____ für die in ihrem Gesamteigentum stehende Parzelle\nNr. 117 verfügt. Strassenbeiträge von Fr. 750.00, Fr. 408.05, Fr. 133.85, Fr. 2‘975.90,\nFr. 5‘672.50 und Fr. 590.45 wurden gegenüber C.____ für die in seinem Eigentum stehenden Parzellen Nrn. 116, 118, 151, 153, 159 und für die in seinem 2/3-Miteigentum\nstehende Parzelle Nr. 154 verfügt.\n\nG.\nMit Eingabe vom 12. März 2014 erhoben A.____ und B.____ Beschwerde beim Steuerund Enteignungsgericht, Abteilung Enteignungsgericht, (nachfolgend Enteignungsgericht)\nmit dem Antrag, es sei der erhobene Strassenbeitrag aufzuheben, da ihr Grundstück mit\nKleingarten kein Sondervorteil durch das Strassenbauprojekt X.____weg/Y.____weg erfahren würde.\n\nH.\nMit Eingaben vom 17. bzw. 28. März 2014 erhob C.____ Beschwerde beim Enteignungsgericht mit dem Antrag, die erhobenen Beiträge seien aufzuheben, da die in seinem Eigentum stehenden Parzellen keine Sondervorteile erfahren würden. Die Sanierung des\nX.____- und Y.____wegs diene lediglich den modernen Grossfahrzeugen nicht aber der\nErschliessung seiner Parzellen.\n\nI.\nAm 18. März 2014 erliess die Gemeinde D.____ gegenüber C.____ rektifizierte Verfügungen betreffend Parzellen Nrn. 116, 118 und 151 des Grundbuchs D.____. Die ursprünglich verfügten Strassenbeiträge von Fr. 750.00, Fr. 408.05 und Fr. 133.85 wurden zu Gutschriften in der Höhe von Fr. 750.00, Fr. 408.05 und Fr. 133.85 abgeändert.\n\nJ.\nMit Präsidialverfügung vom 27. Mai 2014 wurde das Verfahren Nr. 650 14 12 et al. aus\nprozessökonomischen Gründen mit dem Verfahren Nr. 650 14 10 vereinigt.\n-5-\n\nK.\nDie von Michael Baader, Advokat in Gelterkinden, vertretene Beschwerdegegnerin nahm\nmit Eingabe vom 13. August 2014 Stellung zu den Beschwerden und beantragte, die Beschwerden seien abzuweisen unter o/e Kostenfolge, da es sich beim geplanten Strassenbauprojekt um eine beitragspflichtige Korrektion handle. In verfahrensrechtlicher Hinsicht\nbeantragte die Beschwerdegegnerin die Durchführung eines Augenscheins und die Befragung von E.____, F.____ AG, als Auskunftsperson.\n\nL.\nMit Präsidialverfügung vom 19. August 2014 wurde der Fall der Kammer überwiesen, ein\nAugenschein angeordnet und die Befragung der Auskunftsperson E.____, F.____ AG, antragsgemäss angeordnet.\n\nM.\nAnlässlich der heutigen mit einem Augenschein verbundenen Hauptverhandlung halten\ndie Parteien an ihren Begehren und Begründungen fest. Auf die weiteren Ausführungen\nder Parteien wird, soweit erforderlich, im Rahmen der Erwägungen eingegangen.\n\nDas Enteignungsgericht zieht\n\nin Erwägung:\n\n1.\n\n1.1 Die Beschwerdeführenden haben mit Eingaben vom 14., 17. bzw. 28. März 2014\nBeschwerden gegen die definitiven Strassenbeitragsverfügungen erhoben. Das Enteignungsgericht ist gemäss § 96a Abs. 1 lit. a i.V.m. § 90 Abs. 1 des Gesetzes über die Enteignung vom 19. Juni 1950 (EntG, SGS 410) zuständig für Beschwerden gegen solche\nStrassenbeitragsverfügungen.\n\n1.2 Gemäss § 98a Abs. 2 EntG beurteilt die Kammer des Enteignungsgerichts Streitigkeiten, deren Streitwert Fr. 8'000.00 übersteigt. Die verfügten Strassenbeiträge setzen\n-6-\n\nsich aus einem eigentlichen Strassenbeitrag und einer Entschädigung für Landabtretung\nzusammen. Vorliegend rügen die Beschwerdeführenden die Beitragspflicht als solche. Die\nmit den Strassenbeiträgen verrechneten Entschädigungen für Landabtretungen werden\nnicht bestritten. Die Strassenbeiträge ohne Verrechnung mit den Entschädigungen für\nLandabtretungen betragen:\n\nParzelle Nr.: Strassenbeitrag (Fr.):\n117 1‘096.55\n116 0\n118 791.95\n151 1‘066.15\n153 2‘375.90\n154 1‘035.65/690.45 (2/3)\n159 6‘122.50\nTotal: 11‘046.95\n\nDa sämtliche Verfahren im Sinne der Prozessökonomie anlässlich derselben Hauptverhandlung behandelt werden und die Streitwertgrenze von Fr. 8’000.00 erreicht ist, rechtfertigt sich eine Beurteilung aller Fälle durch die Fünferkammer.\n\n1.3 Die strittigen Verfügungen datieren vom 4. März 2014 und wurden den Beschwerdeführenden frühestens am 5. März 2014 zugestellt. Die Beschwerdefrist beträgt 10 Tage\n(vgl. § 96a Abs. 1 lit. a EntG). Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag oder Sonntag, endet die Frist erst am darauffolgenden Werktag. Sofern die Verfügungen bereits am\n5. März 2014 den Beschwerdeführenden zugestellt wurden, endet die Beschwerdefrist\nsomit am 17. März 2014. Die Beschwerden sind somit am 14. bzw. 17. März 2014 innert\nFrist bei der Post aufgegeben worden.\n\n"}