{"Signatur": "BL_EG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2014-10-23", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_EG_001_650-14-10_2014-10-23.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=eec015e1-44eb-4c8c-8e0d-702da9a26aa1&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050803", "Checksum": "fab1e71db9fd0a5dc9f0932ff1e35f86"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_EG_001_650-14-10_2014-10-23.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=db4afd5b-326e-47e7-85ba-64f931adee33", "Checksum": "46f032f570b7f965dd8161f9c713d172"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["650 14 10", "650 2014 10"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Enteignungsgericht 23.10.2014 650 14 10 (650 2014 10)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Enteignungsgericht 23.10.2014 650 14 10 (650 2014 10)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Enteignungsgericht 23.10.2014 650 14 10 (650 2014 10)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abteilung Enteignungsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Strassenbeitrag"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:09:44", "Checksum": "13c481ca35d50da525add7cdbec62b50", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Enteignungsgericht 23.10.2014 650 14 10 (650 2014 10)\nRegeste:\nStrassenbeitrag\n\nEntscheid des Steuer- und Enteignungsgerichts Basel-Landschaft,\n> Abteilung Enteignungsgericht\n\nvom 23. Oktober 2014 (650 14 10 et al.)\n\nAbgaberecht – Strasse\n\nAusbau einer bestehenden Anlage\n\nMit dieser [...] Zweiteilung des Verfahrens wird Folgendes bezweckt: In einem ersten Schritt,\nd.h. im Rahmen der provisorischen Beitragsverfügung, sind die mit der Beitragspflicht zusammenhängenden Grundsatzfragen (Umfang des Beitragsperimeters, Gewichtung der Vorteile etc.) zu klären. Die Bekanntgabe der mutmasslichen Kosten in einer provisorischen Verfügung ermöglicht es den Betroffenen, sich rechtzeitig [...] darüber schlüssig zu werden, ob\nsie gegen die Art der Bildung der Interessenzone oder gegen ihre persönliche Beitragspflicht\nein Rechtsmittel erheben wollen. In einem zweiten Schritt, d.h. im Rahmen der definitiven\nBeitragsverfügung, erfolgt sodann die detaillierte Berechnung der Beiträge. Das Gemeinwesen ist allerdings nicht verpflichtet, ein zweiteiliges Verfahren durchzuführen. Es kann sich\nauf den Erlass einer einzigen bzw. definitiven Beitragsverfügung beschränken, mit der Folge,\ndass sämtliche Einwendungen gegen die Beitragspflicht erst im Beschwerdeverfahren gegen\ndie definitive Beitragsverfügung vorgebracht werden können. (E. 1.4)\nDie Erhebung derartiger Strassenbeiträge bedarf einer Grundlage in einem formellen Gesetz, welches zumindest den Kreis der Abgabepflichtigen sowie Gegenstand und Bemessungsgrundlagen der Abgabe selber festlegen. (E. 2)\nEs gilt zu beachten, dass unabhängig von der im Strassenreglement getroffenen Definition\nder Korrektion eine Beitragspflicht nur besteht, wenn ein individueller, dem einzelnen Pflichtigen zurechenbarer, konkreter Sondervorteil entsteht. (E. 3.3)\nDa es oft schwierig oder gar unmöglich ist, den Wertzuwachs in jedem einzelnen Fall etwa\ndurch eine Liegenschaftsschätzung zu bestimmen, darf auf schematische, der Durchschnittserfahrung entsprechende Massstäbe abgestellt werden. (E. 3.3)\nSind Grundstücke bereits durch eine vorhandene Strasse erschlossen, bewirkt deren Ausbau nur dann eine Wertsteigerung, wenn sich die bestehende Erschliessungssituation der\nGrundstücke durch die vorgenommenen baulichen Massnahmen wesentlich verbessert.\n(E. 3.4)\nBei der Beurteilung, ob ein Sondervorteil für ein Grundstück zu bejahen ist oder nicht, ist ein\nobjektiver Massstab anzuwenden und ist nicht auf die subjektiven Bedürfnisse einer Grundeigentümerin bzw. eines Grundeigentümers abzustellen. Unerheblich ist, ob die oder der\ndurch die Erschliessung betroffene Grundeigentümerin oder Grundeigentümer den Mehrwert\ndurch Überbauung oder Verkauf des Grundstücks in Geld umsetzt. Massgeblich ist einzig,\nob eine zonenmässige Überbauung öffentlich-rechtlich realisierbar ist. (E. 3.5)\n650 14 10\n650 14 12 / 650 14 14-17\n\nUrteil\nvom 23. Oktober 2014\n\nBesetzung Abteilungspräsident Dr. Ivo Corvini-Mohn,\nRichter Peter Issler, Richter Danilo Assolari,\nRichter Arvind Jagtap, Richter Thomas Waldmeier,\nGerichtsschreiberin i.V. Lisa Rüdisüli\n\nParteien A.____ und B.____, Beschwerdeführende 1\n\nC.____, Beschwerdeführer 2\n\ngegen\n\nD.____, Beschwerdegegnerin,\nvertreten durch Michael Baader, Advokat, Ochsengasse 19/21,\n4460 Gelterkinden\n\nGegenstand Strassenbeitrag\n-3-\n\nA.\nDer Bau- und Strassenlinienplan X.____weg wurde am 15. Juni 2011 der Einwohnergemeindeversammlung D.____ zur Abstimmung vorgelegt. Der X.____weg war im Bau- und\nStrassenlinienplan mit einer Breite von 3,00 m bis 3,50 m eingezeichnet. Ein Antrag eines\nEinwohners auf einheitliche Verbreiterung des X.____wegs auf 3,50 m wurde angenommen. Die Abstimmung über den Bau- und Strassenlinienplan, das Strassenbauprojekt\nX.____weg/Y.____weg und über den entsprechenden Baukredit wurde verschoben.\n\nB.\nAn einer Orientierungsversammlung vom 5. September 2011 informierte die Gemeinde\nD.____ die Einwohner über die Änderungen des Bau- und Strassenlinienplans\nX.____weg. Die Anwesenden waren der Meinung, den geplanten Kurvenradius auf der\nHöhe der Parzellen Nrn. 117, 118, 151 und 153 des Grundbuchs D.____ um weitere\n50 cm zu erweitern, damit Grossfahrzeuge die Kurve sicherer passieren können.\n\nC.\nAm 27. September 2011 hat die Einwohnergemeindeversammlung D.____ den revidierten\nBau- und Strassenlinienplan X.____weg genehmigt. Die Planauflage dieses Bau- und\nStrassenlinienplans fand vom 5. November 2011 bis 5. Dezember 2011 statt.\n\nD.\nAm 8. Dezember 2011 hat die Einwohnergemeindeversammlung D.____ das Strassenbauprojekt X.____weg/Y.____weg und den entsprechenden Kredit in der Höhe von\nFr. 370‘000.00 genehmigt. Die Planauflage dieses Strassenbauprojekts und die Auflage\nder provisorischen Kostenverteiltabelle fanden vom 27. Februar 2012 bis 26. März 2012\nstatt.\n\nE.\nAm 13. März 2012 genehmigte der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft den\nBau- und Strassenlinienplan X.____weg (RRB-Nr. 0394). Anschliessend wurde das Bauprojekt ausgeführt.\n-4-\n\n"}