3. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen. 4. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin (1) sowie der Beschwerdegegnerin (1) schriftlich mitgeteilt. Liestal, 25. Oktober 2013 Im Namen der Abteilung Enteignungsgericht des Steuer- und Enteignungsgerichts Basel-Landschaft Abteilungspräsident: Gerichtsschreiberin: Dr. Ivo Corvini-Mohn Miriam Lüdi