Es kann vorliegend offen gelassen werden, ob auch aufgrund Verwirkung der Ansprüche die Beschwerde gutzuheissen wäre. Im Sinn eines obiter dictums ist auf Folgendes hinzuweisen: Gemäss § 95 Abs. 1 EntG gehen die Ansprüche auf Vorteilsbeiträge, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist, unter, wenn sie gegenüber dem Belasteten nicht innert zwei Jahren geltend gemacht werden, nachdem das Werk fertiggestellt ist. Das WR und KR enthalten vorliegend keine Regelungen betreffend Verwirkung, weshalb die Verwirkungsbestimmung nach § 95 Abs. 1 EntG massgebend wäre. Am 3. April 2008 erfolgte vorliegend die Bauabnahme und somit die Fertigstellung des Werkes.