Die Gebührenpflicht trifft den anschliessenden Grundeigentümer, weil er den Rechtsgrund für die Entstehung der Abgabe setzt, und ist eine persönliche Schuld dessen, der den Abgabetatbestand gesetzt hat (vgl. BGE 103 Ia 26 E. 2, MAX IMBODEN/RENÉ A. RHINOW , Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Band II, Basel/Stuttgart 1976, B VI). Die Veranlagungsverfügung kann folglich nur gegenüber dem Grundeigentümer, der den Abgabesachverhalt begrün- -7-