6.2 Die Anschlussgebühr ist eine öffentlich-rechtliche Gegenleistung für die Gewährung des Anschlusses an die Leitung eines öffentlichen Werkes (vgl. BGE 106 Ia 242 E. 3b; BGE 2P.78/2003 vom 1. September 2003 E. 3.6). Die rechtlichen Voraussetzungen für ihre Erhebung bestimmen sich daher grundsätzlich nach dem Zeitpunkt, in dem der Anschluss vollzogen wird (vgl. BGE 103 Ia 26 E. 2, 102 Ia 69 E. 3). Die Gebührenpflicht trifft den anschliessenden Grundeigentümer, weil er den Rechtsgrund für die Entstehung der Abgabe setzt, und ist eine persönliche Schuld dessen, der den Abgabetatbestand gesetzt hat (vgl. BGE 103 Ia 26 E. 2, MAX IMBODEN/