In casu wurden somit wertvermehrende Arbeiten an der Liegenschaft der Parzelle Nr. 869 durchgeführt. Da die kommunalen Reglemente in § 14 Abs. 2 WR und § 58 KR Anschlussbeiträge für Um- und Erweiterungsbauten vorsehen, hat die Beschwerdegegnerin diese zu Recht verfügt. 6.