Die anwendbaren Reglemente sehen in § 14 Abs. 2 WR und § 58 KR vor, dass bei Um- und Erweiterungsbauten ergänzende Anschlussgebühren erhoben werden. Gemäss Nachschätzung der Gebäudeversicherung vom 5. Oktober 2011 wurden an der Liegenschaft auf der Parzelle Nr. 869 Mehrwerte aufgrund eines Wintergartens, einer Sitzplatzverglasung, einer Wohnraumerweiterung, eines Garagenanbaus, eines Carports und eines Hallenbadanbaus sowie aufgrund wertvermehrender Ausbauten und energietechnischer Massnahmen festgestellt. In casu wurden somit wertvermehrende Arbeiten an der Liegenschaft der Parzelle Nr. 869 durchgeführt.