5. 5.1 Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass weder sie selbst noch die ursprüngliche Eigentümerin wertvermehrende bauliche Veränderungen vorgenommen hätten. Die Beschwerdegegnerin wendet dagegen ein, dass auf der Parzelle Nr. 869 in den Jahren 2007 und 2008 wertvermehrende Ausbauten getätigt worden seien. 5.2 Die Rechtsprechung erachtet es als zulässig, bei einer nachträglichen Erweiterung oder einem Umbau der pflichtigen Liegenschaft ergänzende Anschlussgebühren zu erheben, soweit dies in den massgebenden Vorschriften vorgesehen ist (vgl. BGE 2P.53/2007 -6-