Im Gegensatz zu einem Anschlussbeitrag, der schon bei der blossen Möglichkeit eines Anschlusses geschuldet ist, wird die Anschlussgebühr erst fällig, wenn der Anschluss an die Erschliessungsanlage erfolgt bzw. deren Benutzung möglich ist. Die umstrittenen Abgaben werden erst nach dem Um- und Erweiterungsbau erhoben. Zudem regeln § 14 Abs. 2 WR und § 56 Abs. 1 lit. c und § 58 KR, dass Anschlussabgaben basierend auf der Schätzung der Gebäudeversicherung erhoben werden, weshalb eine Erhebung der Abgaben erst dann möglich ist, wenn der Anschluss erfolgt bzw. die Benutzung der Anlagen möglich ist. Die Ausgestaltung der strittigen Abgaben deutet somit auf das Vorliegen von Gebühren hin.