In diesen Reglementen sind der Gegenstand der Abgaben in grundsätzlicher Weise umschrieben und die Bemessung in den Grundzügen geregelt (vgl. § 14 WR und § 56 ff. KR). Der Kreis der Abgabepflichtigen wird in den kommunalen Reglementen nicht eindeutig festgelegt. So werden gemäss § 56 KR einmalige Beiträge für -5-