Öffentliche Abgaben bedürfen einer Grundlage in einem formellen Gesetz, welches zumindest den Kreis der Abgabepflichtigen sowie den Gegenstand und die Bemessungsgrundlage der Abgabe selbst festlegt (vgl. BGE 123 I 248 E. 2, 2C_150/2007 vom 9. August 2007 E. 1.2). Die Beschwerdegegnerin stützt die Erhebung der vorliegend strittigen Abgaben auf das Wasserversorgungsreglement der Gemeinde B.____ vom 16. Oktober 1964 (WR) und das Kanalisationsreglement der Gemeinde B.____ vom 7. Dezember 1948 (KR). In diesen Reglementen sind der Gegenstand der Abgaben in grundsätzlicher Weise umschrieben und die Bemessung in den Grundzügen geregelt (vgl. § 14 WR und § 56 ff.