1.3 Gemäss § 98a Abs. 2 EntG beurteilt die Kammer des Enteignungsgerichts Streitigkeiten, deren Streitwert Fr. 8'000.00 übersteigt. Die Beschwerdeführerin beantragt sinngemäss die Aufhebung der strittigen Anschlussabgaben. Die erhobenen Abgaben belaufen sich insgesamt auf Fr. 55'919.65. Da dieser Betrag über der Streitwertgrenze von Fr. 8'000.00 liegt, fällt die Streitigkeit in die Zuständigkeit der Kammer. 2. Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht. Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, kann auf die Beschwerde eingetreten werden. 3.