1.2 Die Beschwerdegegnerin ist zudem der Ansicht, das Enteignungsgericht sei zur Beurteilung eines allfälligen gesetzlichen Grundpfandes im Sinne des § 148 lit. i des Gesetzes über die Einführung des Zivilgesetzbuches vom 16. November 2006 (SGS 211) befugt. Gemäss § 1 des Gesetzes über die Organisation der Gerichte vom 22. Februar 2011 (SGS 170) wird durch das Enteignungsgericht die Gerichtsbarkeit in Verfassungs- und Verwaltungsrecht ausgeübt. Ein Grundpfand müsste durch ein Gericht, dessen Befugnis die Gerichtsbarkeit in Zivilsachen zusteht, beurteilt werden. Die sachliche Zuständigkeit des Enteignungsgerichts bezüglich des Grundpfandes wird folglich verneint.