Anschlussgebühren sind öffentlichrechtliche Abgaben der Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer an die Erstellungskosten des Wasser- und Kanalisationsnetzes als Gegenleistung dafür, dass sie das Recht erhalten, die Ver- und Entsorgungsanlagen zu benutzen (vgl. BGE 106 Ia 242 E. 3b; BGE 2P.78/2003 vom 1. September 2003 E. 3.6). Das Enteignungsgericht ist gemäss § 96 Abs. 2 lit. a EntG zuständig für Beschwerden gegen solche Gebührenrechnungen. -4-