D. In ihrer Stellungnahme vom 26. April 2013 führt die Beschwerdegegnerin aus, dass auf der Parzelle Nr. 869 wertvermehrende Ausbauten getätigt worden seien und gestützt auf das gesetzliche Grundpfand die Anschlussabgaben von der aktuellen Eigentümerin einzufordern seien. Die Beschwerdegegnerin beantragt die Abweisung der Beschwerde. -3- E. Anlässlich der am 4. Juli 2013 vor dem Präsidenten des Enteignungsgerichts durchgeführten Vorverhandlung konnten die Parteien keine Einigung erzielen.