C. Mit Eingabe vom 11. April 2013 an das Steuer- und Enteignungsgericht, Abteilung Enteignungsgericht, (nachfolgend Enteignungsgericht) erhob die A.____ AG Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, es seien die angefochtenen Abgabenverfügungen aufzuheben. Zur Begründung führt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, dass die Forderungen im Rahmen der betreibungsrechtlichen Versteigerung von der Beschwerdegegnerin nicht eingetragen worden seien und ihr gegenüber folglich nicht geltend gemacht werden können. Des Weiteren hätten sie und die Voreigentümerin keine wertvermehrenden baulichen Massnahmen vorgenommen.