Die Rechtsprechung erachtet es als zulässig, bei einer nachträglichen Erweiterung oder einem Umbau der pflichtigen Liegenschaft ergänzende Anschlussgebühren zu erheben, soweit dies in den massgebenden Vorschriften vorgesehen ist. (E. 5.2) Ein Schuldnerwechsel ist ausgeschlossen, wenn zwischen der Entstehung der Gebührenpflicht und ihrer Veranlagung ein Eigentümerwechsel stattfindet, es sei denn für eine Abgabesukzession dieser Art liegt eine klare gesetzliche Grundlage vor. (E. 6.2) 650 13 39 / 650 13 40 Urteil vom 5. September 2013