{"Signatur": "BL_EG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2013-09-05", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_EG_001_650-13-39_2013-09-05.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=53cd63af-f427-4486-a99a-7df6f177a36c&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=240433673", "Checksum": "c63a200cc09a7f4b1159490bbf5a7e66"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_EG_001_650-13-39_2013-09-05.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=551872a0-4644-4cfe-b8a3-09682e31e72e", "Checksum": "360f8f4262d681b266503018075fd61b"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["650 13 39", "650 2013 39"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Enteignungsgericht 05.09.2013 650 13 39 (650 2013 39)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Enteignungsgericht 05.09.2013 650 13 39 (650 2013 39)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Enteignungsgericht 05.09.2013 650 13 39 (650 2013 39)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abteilung Enteignungsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Wasser- und Kanalisationsanschlussgebühr"}], "ScrapyJob": "446973/44/2274", "Zeit UTC": "11.02.2026 03:05:57", "Checksum": "0742c89770dcc48459da77f1a94ff31c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Enteignungsgericht 05.09.2013 650 13 39 (650 2013 39)\nRegeste:\nWasser- und Kanalisationsanschlussgebühr\n\n6.2 Die Anschlussgebühr ist eine öffentlich-rechtliche Gegenleistung für die Gewährung des Anschlusses an die Leitung eines öffentlichen Werkes (vgl. BGE 106 Ia 242\nE. 3b; BGE 2P.78/2003 vom 1. September 2003 E. 3.6). Die rechtlichen Voraussetzungen\nfür ihre Erhebung bestimmen sich daher grundsätzlich nach dem Zeitpunkt, in dem der\nAnschluss vollzogen wird (vgl. BGE 103 Ia 26 E. 2, 102 Ia 69 E. 3). Die Gebührenpflicht\ntrifft den anschliessenden Grundeigentümer, weil er den Rechtsgrund für die Entstehung\nder Abgabe setzt, und ist eine persönliche Schuld dessen, der den Abgabetatbestand gesetzt hat (vgl. BGE 103 Ia 26 E. 2, MAX IMBODEN/RENÉ A. RHINOW , Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Band II, Basel/Stuttgart 1976, B VI). Die Veranlagungsverfügung\nkann folglich nur gegenüber dem Grundeigentümer, der den Abgabesachverhalt begrün-\n-7-\n\ndet hat, ergehen (vgl. BGE 103 Ia 26 E. 2, so auch: BVGer A-7511/2006 vom 2. Juli 2007\nE. 10, ERICH ZIMMERLIN, Bauordnung der Stadt Aarau, Zürich 1960, S. 252 N. 2). Der Erlass der Veranlagungsverfügung sowie die Rechnungsstellung sind lediglich Mittel zur\nGeltendmachung der Abgabeforderung (vgl. BGE 103 Ia 26 E. 2, BVGer A-7511/2006\nvom 2. Juli 2007 E. 10). Entsprechend ist ein Schuldnerwechsel ausgeschlossen, wenn\nzwischen der Entstehung der Gebührenpflicht und ihrer Veranlagung ein Eigentümerwechsel stattfindet (vgl. BGE 103 Ia 26 E. 2, BVGer A-7511/2006 vom 2. Juli 2007 E. 10).\nEine Abgabesukzession dieser Art bedürfte einer klaren gesetzlichen Grundlage, zumal\ndie Bestimmung des Abgabesubjekts zu den wesentlichen Elementen gehört, welche im\nGrundlageerlass enthalten sein müssen (BGE 103 Ia 26 E. 2). Das WR und KR sehen\nvorliegend in keiner Bestimmung vor, dass im Falle einer Handänderung der spätere Erwerber für die Anschlussgebühren belangt werden könne. Es fehlt die klare gesetzliche\nGrundlage, welche zur Einführung der Abgabesukzession erforderlich wäre. Im Sinne des\nsoeben Ausgeführten ist die Beschwerdeführerin nicht Schuldnerin der strittigen Wasserund Abwasseranschlussgebühren, da diese den Abgabetatbestand nicht verursacht hat.\nDie Verfügungen sind folglich aufzuheben. Die Beschwerde wird gutgeheissen.\n\n7.\n\nEs kann vorliegend offen gelassen werden, ob auch aufgrund Verwirkung der Ansprüche\ndie Beschwerde gutzuheissen wäre. Im Sinn eines obiter dictums ist auf Folgendes hinzuweisen: Gemäss § 95 Abs. 1 EntG gehen die Ansprüche auf Vorteilsbeiträge, soweit\nnicht etwas anderes bestimmt ist, unter, wenn sie gegenüber dem Belasteten nicht innert\nzwei Jahren geltend gemacht werden, nachdem das Werk fertiggestellt ist. Das WR und\nKR enthalten vorliegend keine Regelungen betreffend Verwirkung, weshalb die Verwirkungsbestimmung nach § 95 Abs. 1 EntG massgebend wäre. Am 3. April 2008 erfolgte\nvorliegend die Bauabnahme und somit die Fertigstellung des Werkes. Die Wasser- und\nAbwasseranschlussgebühren wurden am 10. April 2013 verfügt, weshalb die Ansprüche\nerst nach über zwei Jahren, nachdem das Werk fertiggestellt wurde, geltend gemacht\nwurden. Folglich sind die Ansprüche der Beschwerdegegnerin jedenfalls seit 3. April 2010\nverwirkt.\n-8-\n\nDemgemäss wird erkannt:\n\n1.\nDie Beschwerde wird gutgeheissen, und die angefochtenen Verfügungen werden aufgehoben.\n\n2.\nEs werden keine Verfahrenskosten erhoben.\n\n3.\nDie ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.\n\n4.\nDieses Urteil wird der Beschwerdeführerin (1) sowie der Beschwerdegegnerin (1) schriftlich mitgeteilt.\n\nLiestal, 25. Oktober 2013\n\nIm Namen der Abteilung Enteignungsgericht\ndes Steuer- und Enteignungsgerichts Basel-Landschaft\n\nAbteilungspräsident: Gerichtsschreiberin:\n\nDr. Ivo Corvini-Mohn Miriam Lüdi\n\nRechtsmittelbelehrung\nGegen Entscheide des Steuer- und Enteignungsgerichts können die Betroffenen sowie bei kommunalen Erschliessungswerken die Gemeinden gestützt auf § 96a Abs. 4 EntG in Verbindung mit\n§§ 43 Abs. 2 und 48 VPO innert 10 Tagen, vom Empfang des Entscheids an gerechnet, beim Kantonsgericht (Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht), Bahnhofplatz 16, 4410 Liestal, schriftlich Beschwerde erheben. Die Beschwerde muss ein klar umschriebenes Begehren sowie die Unterschrift der Beschwerdeführenden oder der sie vertretenden Person enthalten. Dieser Entscheid\nist der Beschwerde in Kopie beizulegen.\n"}