{"Signatur": "BL_EG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2013-09-05", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_EG_001_650-13-39_2013-09-05.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=53cd63af-f427-4486-a99a-7df6f177a36c&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050873", "Checksum": "c63a200cc09a7f4b1159490bbf5a7e66"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_EG_001_650-13-39_2013-09-05.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=551872a0-4644-4cfe-b8a3-09682e31e72e", "Checksum": "360f8f4262d681b266503018075fd61b"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["650 13 39", "650 2013 39"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Enteignungsgericht 05.09.2013 650 13 39 (650 2013 39)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Enteignungsgericht 05.09.2013 650 13 39 (650 2013 39)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Enteignungsgericht 05.09.2013 650 13 39 (650 2013 39)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abteilung Enteignungsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Wasser- und Kanalisationsanschlussgebühr"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:56:28", "Checksum": "e3fe69901ed9f741435244b56419e491", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Enteignungsgericht 05.09.2013 650 13 39 (650 2013 39)\nRegeste:\nWasser- und Kanalisationsanschlussgebühr\n\n1.3 Gemäss § 98a Abs. 2 EntG beurteilt die Kammer des Enteignungsgerichts Streitigkeiten, deren Streitwert Fr. 8'000.00 übersteigt. Die Beschwerdeführerin beantragt\nsinngemäss die Aufhebung der strittigen Anschlussabgaben. Die erhobenen Abgaben belaufen sich insgesamt auf Fr. 55'919.65. Da dieser Betrag über der Streitwertgrenze von\nFr. 8'000.00 liegt, fällt die Streitigkeit in die Zuständigkeit der Kammer.\n\n2.\n\nDie Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht. Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, kann auf die Beschwerde eingetreten werden.\n\n3.\n\nÖffentliche Abgaben bedürfen einer Grundlage in einem formellen Gesetz, welches zumindest den Kreis der Abgabepflichtigen sowie den Gegenstand und die Bemessungsgrundlage der Abgabe selbst festlegt (vgl. BGE 123 I 248 E. 2, 2C_150/2007 vom\n9. August 2007 E. 1.2). Die Beschwerdegegnerin stützt die Erhebung der vorliegend strittigen Abgaben auf das Wasserversorgungsreglement der Gemeinde B.____ vom\n16. Oktober 1964 (WR) und das Kanalisationsreglement der Gemeinde B.____ vom\n7. Dezember 1948 (KR). In diesen Reglementen sind der Gegenstand der Abgaben in\ngrundsätzlicher Weise umschrieben und die Bemessung in den Grundzügen geregelt (vgl.\n§ 14 WR und § 56 ff. KR). Der Kreis der Abgabepflichtigen wird in den kommunalen Reglementen nicht eindeutig festgelegt. So werden gemäss § 56 KR einmalige Beiträge für\n-5-\n\nden Anschluss der Liegenschaften von Privaten geleistet. Jedenfalls regelt § 90 Abs. 2\nEntG, dass Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer, deren Grundstück ein öffentliches Erschliessungswerk benutzen, zur Leistung von Anschlussgebühren herangezogen\nwerden können. Der Kreis der Abgabepflichtigen für Wasser- und Kanalisationsanschlussgebühren wird somit jedenfalls im kantonalen Enteignungsgesetz geregelt. Dem\nErfordernis der formell-rechtlichen Grundlage ist somit Genüge getan.\n\n4.\n\nDie angefochtenen Verfügungen und anwendbaren Reglemente bezeichnen die Abgaben\nals Beiträge (vgl. § 14 Abs. 1 WR und § 56 ff. KR). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kommt es bei der Qualifikation der Abgaben jedoch nicht auf die Benennung\nan, massgebend ist vielmehr die konkrete Ausgestaltung (vgl. BGE 106 Ia 241 E. 3b; Urteil des Enteignungsgerichts vom 26. April 2012 [650 12 20] E. 4.4). Im Gegensatz zu einem Anschlussbeitrag, der schon bei der blossen Möglichkeit eines Anschlusses geschuldet ist, wird die Anschlussgebühr erst fällig, wenn der Anschluss an die Erschliessungsanlage erfolgt bzw. deren Benutzung möglich ist. Die umstrittenen Abgaben werden\nerst nach dem Um- und Erweiterungsbau erhoben. Zudem regeln § 14 Abs. 2 WR und\n§ 56 Abs. 1 lit. c und § 58 KR, dass Anschlussabgaben basierend auf der Schätzung der\nGebäudeversicherung erhoben werden, weshalb eine Erhebung der Abgaben erst dann\nmöglich ist, wenn der Anschluss erfolgt bzw. die Benutzung der Anlagen möglich ist. Die\nAusgestaltung der strittigen Abgaben deutet somit auf das Vorliegen von Gebühren hin.\n\n5.\n\n5.1 Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass weder sie selbst noch die ursprüngliche\nEigentümerin wertvermehrende bauliche Veränderungen vorgenommen hätten. Die Beschwerdegegnerin wendet dagegen ein, dass auf der Parzelle Nr. 869 in den Jahren 2007\nund 2008 wertvermehrende Ausbauten getätigt worden seien.\n\n5.2 Die Rechtsprechung erachtet es als zulässig, bei einer nachträglichen Erweiterung\noder einem Umbau der pflichtigen Liegenschaft ergänzende Anschlussgebühren zu erheben, soweit dies in den massgebenden Vorschriften vorgesehen ist (vgl. BGE 2P.53/2007\n-6-\n\nvom 22. Juni 2007 E. 2.2, 2P.45/2003 vom 28. August 2003, publ. in: ZBl 105/2004,\nS. 263 ff. E. 5.3; Urteil des Enteignungsgerichts vom 11. November 2010 [650 09 133]\nE. 4.3; PETER KARLEN, Die Erhebung von Abwasserabgaben aus rechtlicher Sicht, in:\nURP 1999, S. 567 f.). Die anwendbaren Reglemente sehen in § 14 Abs. 2 WR und § 58\nKR vor, dass bei Um- und Erweiterungsbauten ergänzende Anschlussgebühren erhoben\nwerden. Gemäss Nachschätzung der Gebäudeversicherung vom 5. Oktober 2011 wurden\nan der Liegenschaft auf der Parzelle Nr. 869 Mehrwerte aufgrund eines Wintergartens, einer Sitzplatzverglasung, einer Wohnraumerweiterung, eines Garagenanbaus, eines Carports und eines Hallenbadanbaus sowie aufgrund wertvermehrender Ausbauten und\nenergietechnischer Massnahmen festgestellt. In casu wurden somit wertvermehrende Arbeiten an der Liegenschaft der Parzelle Nr. 869 durchgeführt. Da die kommunalen Reglemente in § 14 Abs. 2 WR und § 58 KR Anschlussbeiträge für Um- und Erweiterungsbauten vorsehen, hat die Beschwerdegegnerin diese zu Recht verfügt.\n\n6.\n\n6.1 Fraglich ist allerdings, ob die Beschwerdeführerin Schuldnerin der strittigen Forderungen ist. Der Abgabesachverhalt wurde aufgrund des Um- und Erweiterungsbaus auf\nder Parzelle Nr. 869 von der ehemaligen Eigentümerin in den Jahren 2007 und 2008 begründet. Am 10. April 2013 verfügte die Beschwerdegegnerin gegenüber der Beschwerdeführerin und nicht gegenüber der ehemaligen Eigentümerin die strittigen Anschlussgebühren.\n\n"}