{"Signatur": "BL_EG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2013-09-05", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_EG_001_650-13-39_2013-09-05.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=53cd63af-f427-4486-a99a-7df6f177a36c&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050873", "Checksum": "c63a200cc09a7f4b1159490bbf5a7e66"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_EG_001_650-13-39_2013-09-05.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=551872a0-4644-4cfe-b8a3-09682e31e72e", "Checksum": "360f8f4262d681b266503018075fd61b"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["650 13 39", "650 2013 39"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Enteignungsgericht 05.09.2013 650 13 39 (650 2013 39)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Enteignungsgericht 05.09.2013 650 13 39 (650 2013 39)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Enteignungsgericht 05.09.2013 650 13 39 (650 2013 39)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abteilung Enteignungsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Wasser- und Kanalisationsanschlussgebühr"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:56:28", "Checksum": "e3fe69901ed9f741435244b56419e491", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Enteignungsgericht 05.09.2013 650 13 39 (650 2013 39)\nRegeste:\nWasser- und Kanalisationsanschlussgebühr\n\nEntscheid des Steuer- und Enteignungsgerichts Basel-Landschaft,\n> Abteilung Enteignungsgericht\n\nvom 5. September 2013 (650 13 39)\n\nAbgaberecht – Wasser und Abwasser\n\nErgänzende Anschlussgebühren / Abgabesukzession\n\nDie Rechtsprechung erachtet es als zulässig, bei einer nachträglichen Erweiterung oder einem Umbau der pflichtigen Liegenschaft ergänzende Anschlussgebühren zu erheben, soweit\ndies in den massgebenden Vorschriften vorgesehen ist. (E. 5.2)\nEin Schuldnerwechsel ist ausgeschlossen, wenn zwischen der Entstehung der Gebührenpflicht und ihrer Veranlagung ein Eigentümerwechsel stattfindet, es sei denn für eine Abgabesukzession dieser Art liegt eine klare gesetzliche Grundlage vor. (E. 6.2)\n650 13 39 / 650 13 40\n\nUrteil\nvom 5. September 2013\n\nBesetzung Abteilungspräsident Dr. Ivo Corvini-Mohn,\nRichter Dr. Peter Vetter, Richter Danilo Assolari,\nRichter Peter Issler, Richter Thomas Waldmeier,\nGerichtsschreiberin Miriam Lüdi\n\nParteien A.____ AG, Beschwerdeführerin\n\ngegen\n\nB.____, Beschwerdegegnerin\n\nGegenstand Wasser- und Kanalisationsanschlussgebühr\n-2-\n\nA.\nDie ursprüngliche Grundeigentümerin der Parzelle Nr. 869 des Grundbuchs B.____,\nC.____, veranlasste in den Jahren 2007 und 2008 ein Um- und Erweiterungsbau auf dieser Parzelle. Gemäss Schätzung der Basellandschaftlichen Gebäudeversicherung vom\n5. Oktober 2011 beläuft sich der Gebäudeversicherungsmehrwert dieses Um- und Erweiterungsbaus auf Fr. 1'432'000.00.\n\nB.\nAm 26. Juni 2012 ersteigerte die A.____ AG die erwähnte Parzelle. Gestützt auf die Angabe der Basellandschaftlichen Gebäudeversicherung vom 5. Oktober 2011 und unter\nBerücksichtigung der energiesparenden Massnahmen verfügte die B.____ am\n10. April 2013 gegenüber der A.____ AG eine Wasseranschlussabgabe in der Höhe von\nFr. 14'678.00 und eine Kanalisationsanschlussabgabe in der Höhe von Fr. 41'241.65, jeweils inklusive Mehrwertsteuer (MwSt).\n\nC.\nMit Eingabe vom 11. April 2013 an das Steuer- und Enteignungsgericht, Abteilung Enteignungsgericht, (nachfolgend Enteignungsgericht) erhob die A.____ AG Beschwerde mit\ndem sinngemässen Antrag, es seien die angefochtenen Abgabenverfügungen aufzuheben. Zur Begründung führt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, dass die Forderungen im Rahmen der betreibungsrechtlichen Versteigerung von der Beschwerdegegnerin nicht eingetragen worden seien und ihr gegenüber folglich nicht geltend gemacht werden können. Des Weiteren hätten sie und die Voreigentümerin keine wertvermehrenden\nbaulichen Massnahmen vorgenommen.\n\nD.\nIn ihrer Stellungnahme vom 26. April 2013 führt die Beschwerdegegnerin aus, dass auf\nder Parzelle Nr. 869 wertvermehrende Ausbauten getätigt worden seien und gestützt auf\ndas gesetzliche Grundpfand die Anschlussabgaben von der aktuellen Eigentümerin einzufordern seien. Die Beschwerdegegnerin beantragt die Abweisung der Beschwerde.\n-3-\n\nE.\nAnlässlich der am 4. Juli 2013 vor dem Präsidenten des Enteignungsgerichts durchgeführten Vorverhandlung konnten die Parteien keine Einigung erzielen.\n\nF.\nMit Präsidialverfügung vom 10. Juli 2013 wurde einerseits die Beschwerdegegnerin aufgefordert, Unterlagen betreffend den Zeitpunkt der Fertigstellung des Um- und Erweiterungsbaus einzureichen, und andererseits die Beschwerdeführerin aufgefordert, Unterlagen betreffend die Versteigerung vom 26. Juni 2012 einzureichen. Mit Eingaben vom\n12. Juli 2013 und 15. Juli 2013 haben die Parteien die ergänzenden Unterlagen eingereicht.\n\nG.\nAnlässlich der heutigen Hauptverhandlung halten die Parteien im Wesentlichen an ihren\nBegehren und Begründungen fest. Auf die Ausführungen der Parteien wird, soweit erforderlich, im Rahmen der Erwägungen eingegangen.\n\nDas Enteignungsgericht zieht\n\nin Erwägung:\n\n1.\n\n1.1 § 90 Abs. 2 des Gesetzes über die Enteignung vom 19. Juni 1950 (EntG, GS 410)\nhält fest, dass Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer, deren Grundstück ein öffentliches Erschliessungswerk benutzt, unter anderem zur Leistung von einmaligen Anschlussgebühren herangezogen werden können. Anschlussgebühren sind öffentlichrechtliche Abgaben der Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer an die Erstellungskosten des Wasser- und Kanalisationsnetzes als Gegenleistung dafür, dass sie das Recht\nerhalten, die Ver- und Entsorgungsanlagen zu benutzen (vgl. BGE 106 Ia 242 E. 3b;\nBGE 2P.78/2003 vom 1. September 2003 E. 3.6). Das Enteignungsgericht ist gemäss\n§ 96 Abs. 2 lit. a EntG zuständig für Beschwerden gegen solche Gebührenrechnungen.\n-4-\n\n1.2 Die Beschwerdegegnerin ist zudem der Ansicht, das Enteignungsgericht sei zur\nBeurteilung eines allfälligen gesetzlichen Grundpfandes im Sinne des § 148 lit. i des Gesetzes über die Einführung des Zivilgesetzbuches vom 16. November 2006 (SGS 211)\nbefugt. Gemäss § 1 des Gesetzes über die Organisation der Gerichte vom\n22. Februar 2011 (SGS 170) wird durch das Enteignungsgericht die Gerichtsbarkeit in\nVerfassungs- und Verwaltungsrecht ausgeübt. Ein Grundpfand müsste durch ein Gericht,\ndessen Befugnis die Gerichtsbarkeit in Zivilsachen zusteht, beurteilt werden. Die sachliche Zuständigkeit des Enteignungsgerichts bezüglich des Grundpfandes wird folglich verneint.\n\n"}