Gemäss § 20 Abs. 3 VPO hat in der Regel die unterliegende Partei die Verfahrenskosten zu tragen. Ein Nichteintretensentscheid kommt einem Unterliegen der beschwerdeführenden Partei gleich. Die ordentlichen Kosten werden dementsprechend dem Beschwerdeführer auferlegt. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen. -6- Demgemäss wird erkannt: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 100.00 werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.