Mit Präsidialverfügung vom 2. Juli 2013 gewährte das Enteignungsgericht dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist bis zum 8. Juli 2013 und wies ihn auf § 5 Abs. 3 VPO hin, wonach auf die Beschwerde nicht eingetreten werde, wenn innert Frist keine verbesserte Eingabe erfolge. Auch diese Frist verstrich ungenutzt. Die Beschwerde ist aufgrund der fehlenden Rechtsbegehren als unvollständig zu betrachten, weshalb darauf nicht einzutreten ist. Gemäss § 1 Abs. 3 lit. d i.V.m. § 5 Abs. 3 VPO entscheidet vorliegend die präsidierende Person. 4.