Die Eingabe des Beschwerdeführers vom 13. Juni 2013 erfüllt diese Anforderung nicht. In Anwendung von § 5 Abs. 3 VPO gewährte das Enteignungsgericht dem Beschwerdeführer mit Präsidialverfügung vom 14. Juni 2013 eine vorperemptorische Frist zur Einreichung seiner Rechtsbegehren von 10 Tagen, namentlich bis zum 25. Juni 2013. Diese Frist liess der Beschwerdeführer ungenutzt verstreichen. Mit Präsidialverfügung vom 2. Juli 2013 gewährte das Enteignungsgericht dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist bis zum 8. Juli 2013 und wies ihn auf § 5 Abs. 3 VPO hin, wonach auf die Beschwerde nicht eingetreten werde, wenn innert Frist keine verbesserte Eingabe erfolge.