von Beschwerden in ähnlicher Angelegenheit und somit aus prozessökonomischen Gründen sistiert. Die Beschwerdegegnerin hat am 4. Juni 2013 die strittigen Wasser- und Abwassergebühren mit einem reduzierten Betrag neu eröffnet. Gegen die neueröffneten Gebühren erhob der Beschwerdeführer am 13. Juni 2013 erneut Beschwerde. Gemäss § 5 Abs. 1 VPO muss eine Beschwerde ein klar umschriebenes Begehren enthalten. Die Eingabe des Beschwerdeführers vom 13. Juni 2013 erfüllt diese Anforderung nicht.