Vorliegend sind die von der B.____ erhobenen Grundgebühren für Wasser und Kanalisation umstritten. Die Zuständigkeit des Enteignungsgerichts ist demnach gegeben. 2. Für das Verfahren vor dem Enteignungsgericht gelten gemäss § 96a Abs. 3 EntG sinngemäss die Bestimmungen des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung vom 16. Dezember 1993 (VPO, SGS 271). Beim Anfechten einer Verfügung ist der Beschwerdeführer verpflichtet, innert der gesetzlich vorgeschriebenen Frist von zehn Tagen (§ 96a Abs. 1 lit. a EntG) seine Beschwerde mit einem klar umschriebenen Begehren einzureichen (§ 5 Abs. 1 VPO). 3.