§ 90 Abs. 2 des Gesetzes über die Enteignung vom 19. Juni 1950 (EntG, SGS 410) hält fest, dass Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer, deren Grundstück ein öffentliches Erschliessungswerk benutzt, unter anderem zur Leistung von Gebühren und anderen Abgaben herangezogen werden können. Das Enteignungsgericht ist gemäss § 96a Abs. 1 lit. a EntG zuständig für Beschwerden gegen solche Gebührenrechnungen. Grundgebühren sind öffentlich-rechtliche Abgaben. Sie sind als Entgelt für die Aufrechterhaltung der Infrastruktur der Wasser- und Abwasserleitungen konzipiert. Vorliegend sind die von der B.____ erhobenen Grundgebühren für Wasser und Kanalisation umstritten.