K. Mit Präsidialverfügung vom 2. Juli 2013 ersuchte das Gericht den Beschwerdeführer erneut, seine Rechtsbegehren einzureichen und setzte ihm hierzu eine kurze Nachfrist bis zum 8. Juli 2013. Gleichzeitig wies ihn das Gericht darauf hin, dass ohne entsprechende Eingabe auf die Beschwerde nicht eingetreten werden könne. L. Der Beschwerdeführer liess die Frist ungenutzt verstreichen. -4- Das Enteignungsgericht zieht in Erwägung: 1.