I. Mit Präsidialverfügung vom 14. Juni 2013 räumte das Enteignungsgericht dem Beschwerdeführer eine einmal erstreckbare Frist bis zum 25. Juni 2013 zur Einreichung seiner Rechtsbegehren und eine weitere einmal erstreckbare Frist bis zum 15. Juli 2013 zur Einreichung der schriftlichen Beschwerdebegründung ein. J. Der Beschwerdeführer reichte dem Gericht innert der gesetzten Frist bis zum 25. Juni 2013 keine Rechtsbegehren ein.