F. Mit Präsidialverfügung vom 26. März 2013 wird festgestellt, dass die Beschwerdegegnerin eine allfällige Neueröffnung der Verfügungen prüfen wird, weshalb das Verfahren weiterhin sistiert blieb. -3- G. Mit Eingabe vom 4. Juni 2013 teilte die Beschwerdegegnerin mit, dass sie die angefochtenen Verfügungen neu eröffnet hat. H. Der Beschwerdeführer erhob am 13. Juni 2013 erneut Beschwerde gegen die neueröffnete Verfügung.