C. Mit Eingabe vom 10. Januar 2013 überwies die B.____ die Beschwerde inklusive Beilage zuständigkeitshalber an das Steuer- und Enteignungsgericht, Abteilung Enteignungsgericht, (nachfolgend Enteignungsgericht). D. Am 7. Februar 2013 reichte die Beschwerdegegnerin ihre Stellungnahme ein, in der sie die Abweisung der Beschwerde beantragt. E. Mit Präsidialverfügung vom 12. Februar 2013 wird festgestellt, dass weitere Beschwerden in ähnlicher Angelegenheit beim Enteignungsgericht eingegangen und somit Paralellverfahren hängig sind. Aus prozessökonomischen Gründen wurde dieses Verfahren mit Präsidialverfügung vom 28. Februar 2013 sistiert.