{"Signatur": "BL_EG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2013-07-11", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_EG_001_650-13-19_2013-07-11.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=c6295343-2521-4403-bc8a-efb83be77c68&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050880", "Checksum": "2e95e37f8894ddc4d0183635c9189d7a"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_EG_001_650-13-19_2013-07-11.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=aff7deca-b544-4e39-976d-b5597b386ddb", "Checksum": "aac40d8552df7e0a1de2ac4e24f227f6"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["650 13 19", "650 2013 19"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Enteignungsgericht 11.07.2013 650 13 19 (650 2013 19)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Enteignungsgericht 11.07.2013 650 13 19 (650 2013 19)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Enteignungsgericht 11.07.2013 650 13 19 (650 2013 19)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abteilung Enteignungsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Wasser- und Abwassergebühren"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:55:03", "Checksum": "9e0084232951bbbf54beb1d4e60d8031", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Enteignungsgericht 11.07.2013 650 13 19 (650 2013 19)\nRegeste:\nWasser- und Abwassergebühren\n\nvon Beschwerden in ähnlicher Angelegenheit und somit aus prozessökonomischen Gründen sistiert. Die Beschwerdegegnerin hat am 4. Juni 2013 die strittigen Wasser- und Abwassergebühren mit einem reduzierten Betrag neu eröffnet. Gegen die neueröffneten Gebühren erhob der Beschwerdeführer am 13. Juni 2013 erneut Beschwerde. Gemäss § 5\nAbs. 1 VPO muss eine Beschwerde ein klar umschriebenes Begehren enthalten. Die Eingabe des Beschwerdeführers vom 13. Juni 2013 erfüllt diese Anforderung nicht. In Anwendung von § 5 Abs. 3 VPO gewährte das Enteignungsgericht dem Beschwerdeführer\nmit Präsidialverfügung vom 14. Juni 2013 eine vorperemptorische Frist zur Einreichung\nseiner Rechtsbegehren von 10 Tagen, namentlich bis zum 25. Juni 2013. Diese Frist liess\nder Beschwerdeführer ungenutzt verstreichen. Mit Präsidialverfügung vom 2. Juli 2013\ngewährte das Enteignungsgericht dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist bis zum\n8. Juli 2013 und wies ihn auf § 5 Abs. 3 VPO hin, wonach auf die Beschwerde nicht eingetreten werde, wenn innert Frist keine verbesserte Eingabe erfolge. Auch diese Frist verstrich ungenutzt. Die Beschwerde ist aufgrund der fehlenden Rechtsbegehren als unvollständig zu betrachten, weshalb darauf nicht einzutreten ist. Gemäss § 1 Abs. 3 lit. d i.V.m.\n§ 5 Abs. 3 VPO entscheidet vorliegend die präsidierende Person.\n\n4.\n\nGemäss § 20 Abs. 3 VPO hat in der Regel die unterliegende Partei die Verfahrenskosten\nzu tragen. Ein Nichteintretensentscheid kommt einem Unterliegen der beschwerdeführenden Partei gleich. Die ordentlichen Kosten werden dementsprechend dem Beschwerdeführer auferlegt. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.\n-6-\n\nDemgemäss wird erkannt:\n\n1.\nAuf die Beschwerde wird nicht eingetreten.\n\n2.\nDie Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 100.00 werden dem Beschwerdeführer auferlegt.\n\n3.\nDie ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.\n\n4.\nDieser Entscheid wird dem Beschwerdeführer (1) sowie der Beschwerdegegnerin (1)\nschriftlich mitgeteilt.\n\nLiestal, 11. Juli 2013\n\nIm Namen der Abteilung Enteignungsgericht\ndes Steuer- und Enteignungsgerichts Basel-Landschaft\n\nAbteilungspräsident: Gerichtsschreiberin:\n\nIvo Corvini Miriam Lüdi\n\nRechtsmittelbelehrung\nGegen Entscheide des Steuer- und Enteignungsgerichts können die Betroffenen sowie bei kommunalen Erschliessungswerken die Gemeinden gestützt auf § 96a Abs. 4 EntG in Verbindung mit\n§§ 43 Abs. 2 und 48 VPO innert 10 Tagen, vom Empfang des Entscheids an gerechnet, beim Kantonsgericht (Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht), Bahnhofplatz 16, 4410 Liestal, schriftlich Beschwerde erheben. Die Beschwerde muss ein klar umschriebenes Begehren sowie die Unterschrift der Beschwerdeführenden oder der sie vertretenden Person enthalten. Dieser Entscheid\nist der Beschwerde in Kopie beizulegen.\n"}