{"Signatur": "BL_EG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2013-07-11", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_EG_001_650-13-19_2013-07-11.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=c6295343-2521-4403-bc8a-efb83be77c68&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050880", "Checksum": "2e95e37f8894ddc4d0183635c9189d7a"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_EG_001_650-13-19_2013-07-11.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=aff7deca-b544-4e39-976d-b5597b386ddb", "Checksum": "aac40d8552df7e0a1de2ac4e24f227f6"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["650 13 19", "650 2013 19"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Enteignungsgericht 11.07.2013 650 13 19 (650 2013 19)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Enteignungsgericht 11.07.2013 650 13 19 (650 2013 19)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Enteignungsgericht 11.07.2013 650 13 19 (650 2013 19)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abteilung Enteignungsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Wasser- und Abwassergebühren"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:55:03", "Checksum": "9e0084232951bbbf54beb1d4e60d8031", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Enteignungsgericht 11.07.2013 650 13 19 (650 2013 19)\nRegeste:\nWasser- und Abwassergebühren\n\nEntscheid des Steuer- und Enteignungsgerichts Basel-Landschaft,\n> Abteilung Enteignungsgericht\n\nvom 11. Juli 2013 (650 13 19)\n\nProzessuale Fragen\n\nNichteintretensentscheid wegen fehlender Begehren\n\nBeschwerden zur Anfechtung von Verfügungen sind mit einem klar umschriebenen Begehren innert der gesetzlichen Beschwerdefrist beim Enteignungsgericht einzureichen. (E. 2)\nHat die präsidierende Person eine Rechtsschrift ohne Begehren unter Ansetzung einer kurzen Nachfrist und Androhung der Unterlassungsfolgen zur Verbesserung zurückgewiesen\nund werden innert dieser Nachfrist die Begehren nicht gestellt, erfolgt ein Nichteintretensentscheid. (E. 3)\n650 13 19 / 650 13 20\n\nPräsidialentscheid\nvom 11. Juli 2013\n\nBesetzung Abteilungspräsident Ivo Corvini,\nGerichtsschreiberin Miriam Lüdi\n\nParteien A.____,\nBeschwerdeführer\n\ngegen\n\nB.____,\nBeschwerdegegnerin\n\nGegenstand Wasser- und Abwassergebühren\n-2-\n\nA.\nA.____ ist Eigentümer der Parzelle Nr. 2150 des Grundbuchs B.____. Die B.____ verfügte am 7. Dezember 2012 gegenüber A.____ Wasser- und Abwassergebühren für die\nRechnungsperiode vom 1. Oktober 2006 bis 30. September 2012.\n\nB.\nGegen die Verfügung wandte sich A.____ mit Eingabe vom 29. Januar 2012 (Eingang:\n7. Januar 2013) an die B.____ und beantragt eine Reduktion der Wasser- und Abwassergebühren. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, dass für Wasser- und Abwassergebühren eine jährliche Rechnungsstellung vorgesehen sei, weshalb lediglich bezüglich des vorangehenden Jahres Abgaben erhoben werden dürfen.\n\nC.\nMit Eingabe vom 10. Januar 2013 überwies die B.____ die Beschwerde inklusive Beilage\nzuständigkeitshalber an das Steuer- und Enteignungsgericht, Abteilung Enteignungsgericht, (nachfolgend Enteignungsgericht).\n\nD.\nAm 7. Februar 2013 reichte die Beschwerdegegnerin ihre Stellungnahme ein, in der sie\ndie Abweisung der Beschwerde beantragt.\n\nE.\nMit Präsidialverfügung vom 12. Februar 2013 wird festgestellt, dass weitere Beschwerden\nin ähnlicher Angelegenheit beim Enteignungsgericht eingegangen und somit Paralellverfahren hängig sind. Aus prozessökonomischen Gründen wurde dieses Verfahren mit Präsidialverfügung vom 28. Februar 2013 sistiert.\n\nF.\nMit Präsidialverfügung vom 26. März 2013 wird festgestellt, dass die Beschwerdegegnerin\neine allfällige Neueröffnung der Verfügungen prüfen wird, weshalb das Verfahren weiterhin sistiert blieb.\n-3-\n\nG.\nMit Eingabe vom 4. Juni 2013 teilte die Beschwerdegegnerin mit, dass sie die angefochtenen Verfügungen neu eröffnet hat.\n\nH.\nDer Beschwerdeführer erhob am 13. Juni 2013 erneut Beschwerde gegen die neueröffnete Verfügung.\n\nI.\nMit Präsidialverfügung vom 14. Juni 2013 räumte das Enteignungsgericht dem Beschwerdeführer eine einmal erstreckbare Frist bis zum 25. Juni 2013 zur Einreichung seiner\nRechtsbegehren und eine weitere einmal erstreckbare Frist bis zum 15. Juli 2013 zur Einreichung der schriftlichen Beschwerdebegründung ein.\n\nJ.\nDer Beschwerdeführer reichte dem Gericht innert der gesetzten Frist bis zum\n25. Juni 2013 keine Rechtsbegehren ein.\n\nK.\nMit Präsidialverfügung vom 2. Juli 2013 ersuchte das Gericht den Beschwerdeführer erneut, seine Rechtsbegehren einzureichen und setzte ihm hierzu eine kurze Nachfrist bis\nzum 8. Juli 2013. Gleichzeitig wies ihn das Gericht darauf hin, dass ohne entsprechende\nEingabe auf die Beschwerde nicht eingetreten werden könne.\n\nL.\nDer Beschwerdeführer liess die Frist ungenutzt verstreichen.\n-4-\n\nDas Enteignungsgericht zieht\n\nin Erwägung:\n\n1.\n\n§ 90 Abs. 2 des Gesetzes über die Enteignung vom 19. Juni 1950 (EntG, SGS 410) hält\nfest, dass Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer, deren Grundstück ein öffentliches Erschliessungswerk benutzt, unter anderem zur Leistung von Gebühren und anderen Abgaben herangezogen werden können. Das Enteignungsgericht ist gemäss\n§ 96a Abs. 1 lit. a EntG zuständig für Beschwerden gegen solche Gebührenrechnungen.\nGrundgebühren sind öffentlich-rechtliche Abgaben. Sie sind als Entgelt für die Aufrechterhaltung der Infrastruktur der Wasser- und Abwasserleitungen konzipiert. Vorliegend sind\ndie von der B.____ erhobenen Grundgebühren für Wasser und Kanalisation umstritten.\nDie Zuständigkeit des Enteignungsgerichts ist demnach gegeben.\n\n2.\n\nFür das Verfahren vor dem Enteignungsgericht gelten gemäss § 96a Abs. 3 EntG sinngemäss die Bestimmungen des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung vom 16. Dezember 1993 (VPO, SGS 271). Beim Anfechten einer Verfügung\nist der Beschwerdeführer verpflichtet, innert der gesetzlich vorgeschriebenen Frist von\nzehn Tagen (§ 96a Abs. 1 lit. a EntG) seine Beschwerde mit einem klar umschriebenen\nBegehren einzureichen (§ 5 Abs. 1 VPO).\n\n3.\n\nIm vorliegenden Fall wandte sich der Beschwerdeführer mit Schreiben vom\n29. Januar 2012 (Eingang: 7. Januar 2013) an die B.____ und beantragt eine Reduktion\nder erhobenen Wasser- und Abwassergebühren. Mit Eingabe vom 10. Januar 2013 überwies die B.____ die Eingabe des Beschwerdeführers inklusive Beilage zuständigkeitshalber an das Enteignungsgericht. In der Folge wurde das Verfahren aufgrund Vorliegens\n-5-\n\n"}