2. Die Verfahrenskosten gehen zu Lasten des Staates. 3. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen. 4. Dieses Urteil wird den Beschwerdeführenden (1) sowie der Beschwerdegegnerin (1) schriftlich mitgeteilt. Liestal, 30. September 2014 Im Namen der Abteilung Enteignungsgericht des Steuer- und Enteignungsgerichts Basel-Landschaft Abteilungspräsident: Gerichtsschreiberin i.V.: Dr. Ivo Corvini-Mohn Sabina Profico