Gemäss § 21 Abs. 1 VPO kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei für den Beizug eines Anwalts bzw. einer Anwältin eine angemessene Parteientschädigung zulasten der Gegenpartei zugesprochen werden. Die Beschwerdeführenden sind nicht anwaltlich vertreten und haben keine Parteientschädigung geltend gemacht, weshalb kein Anspruch auf eine Parteientschädigung besteht. Die ausserordentlichen Kosten sind somit wettzuschlagen. - 10 - Demgemäss wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die angefochtene Verfügung wird betreffend Kanalisationsanschlussgebühr aufgehoben.