5. Nach § 20 Abs. 3 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung vom 16. Dezember 1993 (VPO, SGS 271) sind die ordentlichen Kosten in der Regel der unterliegenden Partei aufzuerlegen. Die Beschwerdeführenden sind mit ihrer Beschwerde durchgedrungen. Der Gemeinde als unterliegende Beschwerdegegnerin können gestützt auf § 20 Abs. 4 i.V.m. § 20 Abs. 3 VPO jedoch keine Verfahrenskosten auferlegt werden. -9-