4.5 Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass das zu erstellende Geschäftsgebäude an das kantonale Abwassernetz angeschlossen wird und ein Anschluss dieses Gebäudes an das städtische Abwassernetz nicht möglich sein wird. Da es sich bei der Abgabe um eine Gebühr handelt, darf aufgrund des fehlenden tatsächlichen Anschlusses des zu erstellenden Geschäftsgebäudes an das kantonale Abwassernetz keine Kanalisationsanschlussgebühr gegenüber den Beschwerdeführenden erhoben werden. Schliesslich wären die von den Beschwerdeführenden finanzierten Kosten für die Erschliessung über andere Parzellen ohnehin mit der strittigen Gebühr zu verrechnen. Die Beschwerde ist somit gutzuheissen.