4.4 Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführenden für den Anschluss an das kantonale Abwassernetz eine private Leitung über das Gelände anderer Parzellen erstellen und mitfinanzieren müssen. Erschliesst der Grundeigentümer bzw. die Grundeigentümerin selbst oder bevorschusst er bzw. sie die Kosten für die Erschliessung, -8-