Zwei Aspekte sprechen für die Qualifikation der strittigen Abgabe als Anschlussgebühr: Einerseits wird die Abgabe nicht mit der Anschlussmöglichkeit an das öffentliche Abwassernetz, sondern erst bei der (geplanten) Erstellung einer Baute, d.h. bei tatsächlichem Anschluss einer Baute an das öffentliche Abwassernetz geschuldet (vgl. § 22 Abs. 3 und § 25 AR). Andererseits wird die Abgabe nicht nach der (maximal) möglichen, sondern nach der tatsächlichen Nutzung des Grundstückes basierend auf dem Gebäudeversicherungswert berechnet (vgl. zum Ganzen: BGE 2P.78/2003 vom 1. September 2003 E. 3.3 und 3.6, 106 Ia 241 E. 3b; RENÉ A. RHINOW