Auch das Abwasserreglement der C.____ beinhaltet begrifflich zwar den Beitrag und enthält die Definition eines Beitrags, verweist aber auf Kriterien einer Gebühr. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kommt es bei der Qualifikation der Abgaben nicht auf die Benennung an, massgebend ist vielmehr die konkrete Ausgestaltung der Abgabe (vgl. BGE 2P.78/2003 vom 1. September 2003 E. 3.6, 106 Ia 241 E. 3b). Zwei Aspekte sprechen für die Qualifikation der strittigen Abgabe als Anschlussgebühr: