fen bleiben, ob das erwähnte Schreiben als Bestandteil des Vertrages anzusehen ist, da Vertragsbestimmungen ohnehin lediglich inter partes gelten und ein individuell-konkretes Rechtsverhältnis regeln (vgl. ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Auflage, Zürich/St. Gallen 2010, N 1055 f.). Die erwähnte Vereinbarung stellt somit keine gesetzliche Grundlage dar. Eine gesetzliche Grundlage für die Erhebung von Kanalisationsanschlussabgaben für den Anschluss bzw. die Anschlussmöglichkeit an das kantonale Abwassernetz liegt somit weder im kommunalen Reglement noch in der erwähnten Vereinbarung vor. 4.