3.3 Weiter ist fraglich, ob die Vereinbarung vom 7. Januar 1985 zwischen dem Kanton Basel-Landschaft und der C.____ eine gesetzliche Grundlage zur Erhebung von Anschlussabgaben für den Anschluss bzw. die Anschlussmöglichkeit an das kantonale Abwassernetz, namentlich an das Abwassernetz im Y.____tal, darstellt. Gemäss Schreiben vom 7. Januar 1985 der Beschwerdegegnerin an die Baudirektion Basel-Landschaft, welches der Vereinbarung beigelegt wurde, fallen alle Anschlussabgaben sowie Benutzungs- -6-